Die Steuerentlastung für in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben genutzte Biokraftstoffe bleibt bis Ende 2020 bestehen. Die Europäische Kommission hat hierfür nach umfangreicher Zuarbeit des Bundesagrarministeriums im Juni 2018 die beihilferechtliche Genehmigung erteilt. Das berichtet die Fachagentur Nachwachsende Rohstoffe (FNR). Die Befristung sei erfolgt, da gemäß EU-Recht ab 2021 keine Biokraftstoffe aus Nahrungsmittelpflanzen mehr gefördert werden dürfen.
Land- und forstwirtschaftliche Betriebe können für Biokraftstoffe sowie herkömmliche Dieselkraftstoffe, die in Traktoren, Arbeitsmaschinen, Motoren und Sonderfahrzeugen verwendet werden, eine Steuervergünstigung beantragen. Diese Ermäßigung, allgemein als Agrardiesel-Rückvergütung bezeichnet, ist in § 57 des Energiesteuergesetzes geregelt. Die Auszahlung der Agrardieselrückvergütung ruhte im 1. Halbjahr 2018. Es galt zunächst noch, ein beihilferechtliches Genehmigungsverfahren für die Steuerentlastung für reine Biokraftstoffe (§ 57 Abs. 5 Nr. 2 Energiesteuergesetz) abzuwarten. Die Europäische Kommission hat die Genehmigung nun bis Ende 2020 erteilt.
Die Betriebe in der Land- und Forstwirtschaft sind nicht nur als Produzent von Rohstoffen für die Biokraftstoffherstellung, sondern auch als Nutzer von Biokraftstoffen gefragt. Sie können Biokraftstoffe als Beimischung und gegebenenfalls auch als Reinkraftstoff in ihren Fahrzeugen bzw. Arbeitsmaschinen einsetzen und damit nach Angaben der FNR die Treibhausgasbilanz land- und forstwirtschaftlicher Produktionsprozesse deutlich verbessern. Zudem sei Biodiesel weniger wassergefährdend als fossiler Diesel und Pflanzenöl-Kraftstoff als nicht wassergefährdend eingestuft – dies ist relevant, da land- und forstwirtschaftliche Maschinen in umweltsensiblen Bereichen arbeiten.