Die EU-Kommission hat das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) genehmigt. Das teilte die Brüsseler Behörde am Donnerstag mit. „Die mit den EU-Vorschriften im Einklang stehende deutsche EEG-2021-Regelung wird einen erheblichen Beitrag zur Förderung der umweltfreundlichen Stromerzeugung leisten“, sagte die für Wettbewerbspolitik zuständige Exekutiv-Vizepräsidentin der Kommission Margrethe Vestager.Die Freigabe des EEG betrifft aber nicht sämtliche Regelungen, in einigen Bereichen muss die Bundesregierung nacharbeiten.

Hinweis: Der ursprünglich am 29. April um 16:33 veröffentlichte Bericht wurde um weitere Hintergründe und Reaktionen ergänzt.

Durch die im EEG umgesetzten Maßnahmen werde in Deutschland ein höherer Anteil des Stroms aus erneuerbaren Energiequellen erzeugt werden, was, „wie im Grünen Deal angestrebt“, eine weitere Verringerung der Treibhausgasemissionen ermögliche. Es gebe Neuerungen, um Beihilfen „auf ein Minimum zu beschränken und die Stromerzeugung an den Marktsignalen auszurichten“, so Vestager weiter. Gleichzeitig soll die Wettbewerbsfähigkeit stromintensiver Unternehmen gewährleistet und die Verschmutzung durch Schiffe im Hafen – ein weiterer Bestandteil des Pakets – verringert werden. „So bietet die Regelung den bestmöglichen Gegenwert für das Geld der Steuerzahler. Etwaige Wettbewerbsverzerrungen werden so gering wie möglich gehalten.“

Die Kommission habe festgestellt, dass die im EEG vorgesehenen Beihilfen „erforderlich sind, um die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen und Grubengas mit Blick auf die Umweltziele Deutschlands weiter auszubauen“, heißt es von Seiten der EU-Kommission. „Ferner ist die Beihilfe angemessen und auf das erforderliche Minimum beschränkt, da ihre Höhe durch wettbewerbliche Ausschreibungen festgelegt wird.“

Bei behördlicher Festsetzung der Vergütung beschränke sich die Beihilfe auf die Erzeugungskosten, die durch die Markterlöse nicht wieder hereingeholt werden können. Schließlich stellte die Kommission fest, dass die positiven Auswirkungen der Maßnahme, insbesondere die positiven Auswirkungen auf die Umwelt, stärker ins Gewicht fallen als ihre negativen Auswirkungen in Form von Wettbewerbsverzerrungen.

Verschiedene Post-EEG-Regelungen erhalten keine Freigabe durch Brüssel

Der angenommene Beschluss nimmt eine Reihe von Regelungen im EEG 2021 aus. Die Freigabe umfasst demnach nicht die Quoten und Ausschreibungen für die Südregion, auch nicht die Anschlussförderung für Altholz-Anlagen, Güllekleinanlagen oder große Windenergieanlagen an Land. Auch die nachträgliche Erhöhung der Vergütung für Wasserkraftanlagen und die Förderung nicht unabhängiger Teile von Unternehmen, denen eine Teilbefreiung von der Umlage für energieintensive Nutzer im Wasserstoffsektor gewährt wird, wurden von Brüssel nicht beihilferechtlich bestätigt.

Das Bundeswirtschaftsministerium ergänzte, dass die erteilte Genehmigung die „wesentlichen Teile des EEG 2021“ umfasse, die Kommission zu einzelnen Regelungen wie der Regionalisierung der Erneuerbare-Energien-Förderung durch Südquoten aber noch „vertieften Prüfbedarf angemeldet“ habe. „Zudem gibt es Regelungen, die erst noch durch Verordnung ausgestaltet werden müssen, so insbesondere die gesetzliche Vollbefreiung von der EEG-Umlage für Grünen Wasserstoff. Diese Regelungen sind deswegen nicht Teil der Genehmigung, sondern werden – auch auf deutschen Wunsch hin – in einem separaten Verfahren von der Kommission geprüft.“ Das BMWi werde diese separaten Genehmigungsverfahren „mit Nachdruck verfolgen“, um schnellstmöglich eine Genehmigung zu erlangen.

Nicht von der Genehmigung umfasst sind auch die kurz zuvor vom Bundeskabinett beschlossenen Erhöhungen der Ausschreibungsmengen für Wind an Land und Solar für das Jahr 2022. Diese sollen nach Verabschiedung durch den Bundestag in einem separaten Genehmigungsverfahren von der Kommission geprüft werden. Das Kabinett hat auch beschlossen, die Anschlussförderung für ausgeförderte Windenergieanlagen an Land so weiterzuentwickeln, dass sie keiner gesonderten beihilferechtlichen Genehmigung bedarf, sondern unter den „Befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19“ gefasst werden kann. Nach Inkrafttreten der beschlossenen Modifizierungen des EEG 2021 könne die Anschlussförderung für das Jahr 2021 dann unmittelbar angewendet und ausgezahlt werden.

BEE: „Jetzt können die Anlagenbetreiber mit dem Bau starten“

„Die Erneuerbaren-Branche hat lange darauf gewartet, dass das EEG beihilferechtlich genehmigt wird“, sagte die Präsidentin des Bundesverbands Erneuerbare Energie (BEE), Simone Peter, in einer ersten Reaktion. „Entsprechend groß ist die Erleichterung, dass nun nach unnötig viel verstrichener Zeit die erforderliche Klarheit geschaffen wird und die Bundesnetzagentur die Ausschreibungsergebnisse vom 1. Februar (Wind an Land) und 1. März (Photovoltaik-Freifläche und Bioenergie) endlich veröffentlichen kann. Jetzt können Anlagenbetreiber mit dem Bau starten.“

Problematisch bleibe weiterhin die Kompensation der EEG-Umlage durch Haushaltsmittel. „Wir haben mehrfach vor der Verschiebung der Finanzierung in den Haushalt und der daraus entstehenden beihilferechtlichen Problematik gewarnt“, sagt Peter. Das Parlament stelle damit sein eigenes Handeln unter Genehmigungsvorbehalt, „denn nun müssen auch weitere Novellen des EEG in Brüssel genehmigt werden.“

Es bleibe „unerlässlich“, die bestehende Preissystematik im Energiebereich zu reformieren. „Wir brauchen eine umfassende und grundlegende Reform der Steuern, Abgaben und Umlagen und eine Erneuerung des Strommarktdesigns, das sich an den erneuerbaren Energien ausrichtet“, wiederholt Peter eine Forderung, die in der Energiewirtschaft ein breites Fundament besitzt. Die erneuerbaren Technologien lieferten zuverlässig Strom zu niedrigen Gestehungskosten und seien bereits das Standbein der Energieversorgung, „das muss sich auch im Marktdesign wiederfinden“.

BDEW: Durch Brüssel erwirkte Änderungen bei Wind-Post-EEG-Regeln positiv

„Die beihilferechtliche Genehmigung des EEG 2021 ist ein wichtiger Schritt auf dem Weg zur Erreichung der Klimaziele. Damit erhalten die Unternehmen Planungs- und Investitionssicherheit für den weiteren Ausbau erneuerbarer Energien“, sagt Kerstin Andreae, Vorsitzende der BDEW-Hauptgeschäftsführung. Positiv seien insbesondere die durch die Europäische Kommission erwirkten Änderungen bei der Anschlussförderung ausgeförderter Windenergieanlagen. Die Anschlussförderung endet nun schon Ende 2021 statt wie zuvor geplant Ende 2022, zudem entfällt die geplante Ausschreibung für eine Anschlussförderung ausgeförderter Windenergieanlagen. „Mit diesen Änderungen werden die Verzögerungen bei der Marktintegration von erneuerbaren Energien am Ende der Förderdauer zumindest verringert“, sagt Andreae.

Bedauerlich sei, dass die Kommission auf der Reduktion des Ausschreibungsvolumens für Wind an Land im Falle einer Unterzeichnung der Ausschreibung bestanden habe. „Zwar gehen die verbleibenden Megawatt zunächst nicht verloren, weil sie im Falle einer Überzeichnung der Ausschreibung oder eines Formfehlers im Folgejahr zusätzlich ausgeschrieben werden“, merkt Andreae an. Die Restriktion aufgrund der endogenen Mengensteuerung bleibe aber erhalten. „Wichtig wäre insbesondere, den Zubau bei Wind an Land wieder auf das zur Erreichung der Ausbauziele angemessene Level zu bringen. Dafür müssen nun auf nationaler Ebene das Planungs- und Genehmigungsrecht weiter vereinfacht und Verfahren beschleunigt werden“, so Andreae.

Wichtig sei, dass nun auch die beihilferechtlichen Genehmigungen für das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) und die „Bundesförderung effiziente Wärmenetze“ zeitnah erfolgten. „Die Unternehmen brauchen Investitionssicherheit, damit der Kohleausstieg zügig voranschreiten und der sukzessive Umstieg auf grüne Fernwärme in den Wärmenetzen beschleunigt werden kann.“ 

Chronologie und Hintergrund zum Thema:

EEG-Novelle bei EUWID Neue Energie im Überblick